Satzung

  1. Präambel

ROFD (Rotarische Oldtimer Freunde Deutschland) ist das deutsche Chapter von Rotariern und Rotaractern, die historische, klassische und antike Autos lieben und repräsentiert das deutsche Chapter von ACHAFR (Antique, Classic and Historic Automobile Fellowship of Rotarians), der weltweiten Rotary Fellowship für klassische Automobile. Als solches hält sich ROFD an die Regeln für die Zusammenarbeit mit ACHAFR und die Regeln und Vorschriften von Rotary International, die für alle Fellowships gelten. Das Anliegen von ACHAFR und damit von ROFD ist die weltweite Förderung neuer und bestehender Beziehungen unter Rotariern, die an Oldtimern interessiert sind. 

§1 Zweck des Clubs

Der Zweck des Clubs ist es, die Förderung der Freundschaft von Rotariern weltweit zu fördern, die ein gemeinsames Interesse an Old- und Youngtimern haben. Der Club engagiert sich auch in der Förderung gemeinnütziger Projekte. ROFD ist kein eingetragener Verein im rechtlichen Sinne.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag erworben.
  2. Mitglieder können werden Rotarier, Pastrotarier, Lebenspartner und Familienangehörige von Rotariern oder Rotaracter, die Interesse an Oldtimern haben. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses von ROFD können mit Vorstandsbeschluss auch andere Personen
    aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich per Brief oder E-Mail an die Adressen des ROFD gegenüber dem Vorstand des ROFD zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Austrittserklärung. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 3 Vorstand

  1. Der Vorstand von ROFD besteht aus:
    • Dem Präsidenten (repräsentiert ROFD nach innen und außen)
    • Dem Sekretär (vertritt Präsidenten bei dessen Abwesenheit)
    • Dem Schatzmeister (Verantwortlich für Budget und Finanzen)
    • Dem Werbe-/Webmaster (Verantwortlich für die Internetseite)
  2. Der Vorstand kann weitere Personen, die Funktionen bei ROFD wahrnehmen, kooptieren.
  3. Der Club kann jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden, von denen einer der Präsident oder Sekretär sein muss.
  4. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Sekretär geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter.

§4 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt am 1.1. des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei Nach- oder Neuwahlen wird die Wahlzeit an die des übrigen Vorstands angepasst.
  2. Die Mitglieder des Vorstands können wiedergewählt werden.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt grundsätzlich per email.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann, bis eine Neuwahl erfolgt ist, der Vorstand durch  Mehrheitsbeschluss ein Ersatzvorstandsmitglied bestellen.
  5. Die Wahl wird von einem vom Vorstand beauftragten Wahlleiter durchgeführt, der Mitglied von ROFD sein muss.
  6. Wahlberechtigt ist, wer am 31.7. des Wahljahres Mitglied des ROFD ist und keine Beitragsrückstände hat. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das diese Voraussetzungen erfüllt.
  7. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Sitz durch den Wahlleiter im Losverfahren bestimmt.

§5 Aufgaben des Vorstands
 
Der Vorstand kümmert sich darum, dass
  • die fortdauernde Existenz von ROFD gesichert ist,
  • die Treffen und Ausfahrten rechtzeitig ankündigt werden,
  • Informationen über Aktivitäten an Mitglieder des Clubs weitergeleitet werden,
  • die Mitgliedsunterlagen auf dem Laufenden gehalten werden,
  • Mitgliederwerbung betreiben wird und Anfragen von Mitgliedern und potentiellen Mitgliedern beantwortet werden,
  • eine gute Finanzpolitik verfolgt wird,
  • die Kommunikation von und zu ACHAFR gewährleistet wird,
  • notwendige Statuten, Regeln und Richtlinien von Rotary International beachtet werden.

§6 Regionalbeauftragte
  1. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag der Mitglieder Beauftragte für einzelne Regionen. Die Beauftragten können jederzeit durch Vorstandsbeschluss bestimmt und abberufen werden.
  2. Die Regionalbeauftragten unterstützen den Vorstand bei der Arbeit, insbesondere bei der Werbung neuer Mitglieder und der Durchführung von Touren.

§7 Beiträge
  1. Der Jahresbeitrag beträgt bis auf weiteres 50 EUR. Mitgliedern, die bereits über eine Lifetime-Membership bei ACHAFR verfügen, wird die Möglichkeit eingeräumt, auf freiwilliger Basis Mitgliedsbeiträge an ROFD zu entrichten.
  2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, für ein Jahr fällig.
  3. Er ist jeweils im Voraus fällig, spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres, bei späterem Eintritt in dem Monat, in dem der Beitritt erfolgt.
  4. Die Beiträge werden durch Bankeinzug gezahlt. Die Verpflichtung dazu ist für alle Mitglieder obligatorisch. Bei Mitgliedern, die Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.

§8 Jahresbericht

  1. Der Vorstand erstellt jährlich ein Touren- und Veranstaltungsprogramm, das bis Ende Dezember auf der Internetseite von ROFD und ACHAFR eingestellt wird.
  2. Alle Unterlagen werden auf der Internetseite der ROFD zur Verfügung gestellt.

§9 Kommunikation

Die Information der Mitglieder über aktuelle Ereignisse und Tourenvorhaben erfolgt mittels elektronischer Medien (Internet und E-Mail). Der Club unterhält eine eigene Internetseite. Ein regelmäßiger Postversand ist nicht vorgesehen. 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses statt. Einladungen dazu sind 4 Wochen vorher den Mitgliedern per E-Mail unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte zuzustellen.
  2. Nach Möglichkeit ist der Termin mit einer Tour von ROFD zu kombinieren. Im Ausnahmefall kann der Vorstand einen anderen Termin zulassen.
  3. Findet eine Mitgliederversammlung statt, ist sie zum angegebenen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist vom Sekretär eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern per email zugesandt oder über die Internetseite zur Verfügung gestellt wird.
     

§11 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist per E-Mail an den Vorstand zu richten oder in einer Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. Der Änderung muss mit einer Mehrheit von 75% der Mitglieder zugestimmt werden.
  3. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach dem Wahlverfahren für den Vorstand mit der Ausnahme, dass alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung ihre fälligen Beiträge entrichtet haben, stimmberechtigt sind. In einer Mitgliederversammlung wird nach §10 über eine Satzungsänderung abgestimmt. 

Aufgestellt am 21.03.2020
Der Vorstand